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  1. Als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung gelten Antragsteller, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

     

  2. Nach der Antragstellung auf Pflegeleistung wird von der Pflegekasse der medizinische Dienst beauftragt zu prüfen welcher Anspruch in welcher Höhe vorliegt. Das erfolgt durch Untersuchung und Fragestellungen.
    Dies sollte gut vorbereitet werden. Dafür ist ein Pflegetagebuch geeignet.
    Der Pflegegutachter kann Sie im Vorfeld schon beraten worauf besonders zu achten ist und sollte bei der Begutachtung dabei sein, damit alle pflegerelevanten Aspekte aufgenommen werden. Damit kann eine Fehleinschätzung vermieden werden.

     

  3. Der medizinische Dienst ist  verpflichtet seine Ergebnisse der Pflegekasse mitzuteilen. Die Pflegekasse genehmigt dann den Antrag oder lehnt ihn ab. Bei einer Ablehnung haben Sie die Möglichkeit Widerspruch einzulegen unter Beachtung der angegebenen Frist . Der Widerspruch kann ohne Begründung eingelegt werden. Wobei eine Begründung meist sinnvoller ist um den Anspruch durchzusetzen. Dazu kann der Pflegegutachter alle Unterlagen  einsehen und sollte sich selbst ein objektives Bild von der Pflegebedürftigkeit des Betreffenden machen. In diesem Zusammenhang werden die  Wiedersprüchlichkeiten aufgezeigt und eine gezielte Begründung kann erfolgen. 

     

  4. Sollten Sie schon das zweite Mal eine Ablehnung erhalten haben, besteht die gleiche Möglichkeit wie nach der ersten Ablehnung. Hierbei ist dringend die Kenntnis eines Pflegegutachters erforderlich. Da bei nochmaliger Ablehnung ein Verfahren am Sozialgericht nötig ist zur Klärung der Richtigkeit der bisherigen Einschätzungen, was meist lange dauern kann.

     

  5. Wenn sie eine Pflegestufe haben, hat der medizinische Dienst das Recht nach bestimmten Zeiten zu kontrollieren ob der Pflegebedarf noch der zugeteilten Pflegestufe entspricht. Auch hier ist anzuraten kurz vor dem Besuch des medizinischen Dienstes ein Pflegetagebuch zu führen und eventuell zum Tag einen Pflegegutachter hinzuzuziehen.

     

  6. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs haben Sie das Recht eine höhere Pflegestufe zu beantragen. Das läuft dann wieder genau so ab wie bei einer Erstbestimmung. Der Pflegegutachter kann vorab schon feststellen ob Sie eine höhere Pflegestufe erreichen und wieder bei der Begutachtung vom medizinischen Dienst dabei sein.

 
 

 

 
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